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E-Rechnungspflicht für private Vermieter: Was gilt ab wann?

Stand: Juli 2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Wichtigste in Kürze: Wer vermietet, gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer — und muss deshalb seit dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen empfangen können. Selbst ausstellen müssen private Wohnraumvermieter in der Regel keine. Entscheidend ist die Archivierung: Die strukturierte Originaldatei (XML) muss unverändert, lesbar und revisionssicher aufbewahrt werden — ein PDF-Ausdruck genügt nicht.

Warum betrifft das ausgerechnet mich als privaten Vermieter?

Viele Vermieter denken bei "Unternehmen" an Firmen mit Angestellten — doch das Umsatzsteuerrecht sieht das anders: Wer eine Immobilie dauerhaft vermietet, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Das gilt unabhängig davon, ob Umsatzsteuer anfällt oder nicht, und schon ab der ersten vermieteten Wohnung. Genau daran knüpft die E-Rechnungspflicht an: Die Regelungen zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich gelten zwischen Unternehmen — und dazu zählen Sie als Vermieter, etwa wenn der Dachdecker, der Heizungsbauer oder die Hausverwaltung Ihnen eine Rechnung stellt.

Der Zeitplan: Was gilt wann?

ZeitpunktWas gilt
Seit 1. Januar 2025Alle inländischen Unternehmen — auch Vermieter — müssen E-Rechnungen empfangen können. Die Zustimmung des Empfängers ist für den Versand einer E-Rechnung nicht mehr erforderlich.
Ab 1. Januar 2027Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen im B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen. Immer mehr Handwerksbetriebe stellen ihre Rechnungsstellung deshalb bereits jetzt um.
Ab 1. Januar 2028Die Ausstellungspflicht gilt für praktisch alle inländischen B2B-Umsätze. Spätestens dann erhalten Sie Handwerkerrechnungen regelmäßig als strukturierte Datei.

Für Sie als Vermieter heißt das: Die Frage ist nicht, ob Sie E-Rechnungen bekommen, sondern nur noch, wann die erste eintrifft — und ob Sie dann richtig damit umgehen.

Was ist überhaupt eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung im rechtlichen Sinn ist keine PDF. Es handelt sich um einen strukturierten Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931 — in Deutschland vor allem in zwei Formaten:

Eine einfache PDF-Rechnung per E-Mail oder eine Papierrechnung ist dagegen nur noch eine "sonstige Rechnung" — übergangsweise weiter erlaubt, aber auslaufend.

Ihre Pflichten als Vermieter — konkret

1. Empfangen können

Formal genügt dafür ein E-Mail-Postfach. Das eigentliche Problem beginnt danach: Sie müssen mit der Datei auch etwas anfangen können.

2. Lesen können

Den Inhalt einer XRechnung können Sie ohne Visualisierungs-Software nicht prüfen — weder Betrag noch Leistung noch Bankverbindung. Wer blind bezahlt, was er nicht lesen kann, macht sich angreifbar für Fehler und Betrug.

3. Richtig archivieren

Hier passieren die teuersten Fehler. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) verlangen, dass die E-Rechnung im Originalformat aufbewahrt wird — also die XML-Datei selbst, unverändert, maschinell auswertbar und über die gesamte Frist lesbar. Ein Ausdruck oder das bloße Abspeichern einer PDF-Ansicht ersetzt das Original nicht.

4. Fristen einhalten

Rechnungen und Buchungsbelege sind nach aktueller Rechtslage grundsätzlich 8 Jahre aufzubewahren (verkürzt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz; zuvor galten 10 Jahre). In der Praxis empfehlen viele Steuerberater, eher länger aufzubewahren — etwa weil Prüfungszeiträume sich überschneiden können oder Unterlagen für die Abschreibung über Jahrzehnte relevant bleiben.

Die häufigsten Fehler

Checkliste: So sind Sie vorbereitet

Oder Sie lassen das alles automatisch erledigen

Zetaro gibt Ihnen eine eigene Rechnungs-Adresse: Eingehende E-Rechnungen werden automatisch erkannt, lesbar gemacht und revisionssicher in der richtigen Objekt-Akte abgelegt — inklusive Original-XML. Schluss mit der Zettelwirtschaft.

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Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. · Impressum · Datenschutz