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Nebenkostenabrechnung: Frist, Form und die vier Pflichtangaben

Für private Vermieter in Deutschland · Stand: August 2026

Die wichtigste Zahl zuerst: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Für das Kalenderjahr 2025 heißt das: bis zum 31.12.2026. Danach können Sie nichts mehr nachfordern — auch dann nicht, wenn die Kosten tatsächlich angefallen sind (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine Gutschrift an den Mieter müssen Sie trotzdem auszahlen.

Zugegangen, nicht abgeschickt

Die Frist ist eine Zugangsfrist, keine Absendefrist. Es zählt nicht, wann Sie den Brief in den Kasten geworfen haben, sondern wann er beim Mieter war. Wer am 30. Dezember verschickt, hat die Frist in aller Regel versäumt.

Das ist der häufigste und teuerste Fehler bei diesem Thema — und er passiert fast immer aus demselben Grund: Die Abrechnung wird erst begonnen, wenn die Frist schon fast abgelaufen ist, weil vorher niemand die Belege zusammensucht.

Was bei Fristversäumnis wirklich passiert

FallFolge
Abrechnung ergibt eine Nachzahlung, Frist versäumt Sie können nichts fordern. Der Anspruch ist ausgeschlossen.
Abrechnung ergibt ein Guthaben, Frist versäumt Sie müssen es trotzdem auszahlen. Die Frist schützt den Mieter, nicht Sie.
Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten Enge Ausnahme (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) — etwa eine Behördenrechnung, die selbst zu spät kam. „Ich hatte viel zu tun“ zählt nicht.

Die vier Angaben, ohne die eine Abrechnung angreifbar ist

Eine Betriebskostenabrechnung ist eine Abrechnung im Sinne des § 259 BGB. Sie muss nachvollziehbar sein — der Mieter muss sie ohne Hilfsmittel nachrechnen können. Vier Bestandteile gehören dafür hinein:

  1. Die Gesamtkosten je Kostenart. Nicht eine Summe für alles, sondern getrennt: Grundsteuer, Wasser, Müll, Hausreinigung und so weiter.
  2. Der Verteilerschlüssel, mit Erläuterung. „Nach Wohnfläche“ genügt nur, wenn auch dasteht, welche Gesamtfläche zugrunde liegt.
  3. Der Anteil des Mieters, aus Gesamtkosten und Schlüssel hergeleitet.
  4. Der Abzug der Vorauszahlungen. Was der Mieter im Zeitraum tatsächlich gezahlt hat.

Fehlt einer dieser Punkte, ist die Abrechnung formell fehlerhaft — und eine formell fehlerhafte Abrechnung wahrt die Frist nicht. Sie können sie zwar korrigieren, aber nur solange die zwölf Monate noch laufen.

Welche Kosten überhaupt umlagefähig sind

Maßgeblich ist § 2 der Betriebskostenverordnung. Sie zählt siebzehn Arten auf — von der Grundsteuer über Wasser, Heizung, Aufzug und Straßenreinigung bis zur Gebäudeversicherung und dem Hauswart. Und sie ist abschließend: Was dort nicht steht, ist nicht umlagefähig, auch wenn es Ihnen als Vermieter entsteht.

Die häufigste Verwechslung: Wartung ist umlagefähig, Reparatur nicht. Die jährliche Heizungswartung dürfen Sie umlegen. Der Austausch der defekten Umwälzpumpe nicht — das ist Instandsetzung und bleibt an Ihnen hängen. Steht beides auf einer Rechnung, muss sie geteilt werden.

Ebenfalls nicht umlagefähig, obwohl es regelmäßig versucht wird:

Und eine Voraussetzung wird oft übersehen: Umlagefähig ist nur, was im Mietvertrag vereinbart ist. Ohne Umlagevereinbarung sind die Betriebskosten mit der Miete abgegolten (§ 556 Abs. 1 BGB).

Leerstand: Ihre Kosten, nicht die der übrigen Mieter

Steht eine Wohnung im Abrechnungszeitraum leer, trägt der Eigentümer den Anteil, der auf diese Tage entfällt. Ihn stillschweigend auf die übrigen Mieter zu verteilen, ist der klassische Weg zu einer angreifbaren Abrechnung — und er fällt sofort auf, sobald jemand die Flächen zusammenrechnet.

Umgekehrt gilt: Der Leerstand gehört ausgewiesen, nicht versteckt. Eine Abrechnung, die offen sagt „auf 34 Leerstandstage entfallen X €, die der Eigentümer trägt“, ist belastbarer als eine, in der die Zahlen einfach aufgehen.

Mieterwechsel mitten im Jahr

Bei einem Wechsel wird tagegenau geteilt, nicht nach Monaten. Für jede Partei entsteht eine eigene Abrechnung über ihren Zeitraum, mit ihren eigenen Vorauszahlungen.

Ausnahme Heizung und Warmwasser: Bei unterjährigem Wechsel verlangt § 9b Heizkostenverordnung grundsätzlich eine Zwischenablesung. In der Praxis erledigt das der Messdienst — Techem, ista, Brunata — und liefert die fertige Aufteilung. Diese Beträge werden dann direkt zugeordnet und nicht noch einmal über die Fläche verteilt.

Belegeinsicht und die Frist des Mieters

Der Mieter darf die Originalbelege einsehen — das ist Teil seines Anspruchs auf eine nachvollziehbare Abrechnung. Sie müssen ihm die Belege nicht zuschicken, aber Einsicht ermöglichen.

Umgekehrt hat auch der Mieter eine Frist: Einwendungen muss er binnen zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach ist er damit ausgeschlossen — es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Die fünf Fehler, die am häufigsten vorkommen

  1. Zu spät. Der teuerste, weil er nicht heilbar ist.
  2. Reparaturen mit umgelegt. Meist unabsichtlich, weil auf der Handwerkerrechnung Wartung und Instandsetzung zusammenstehen.
  3. Verwaltungskosten mit umgelegt. Nicht in § 2 BetrKV, also nicht umlagefähig — auch nicht anteilig.
  4. Leerstand auf die Mieter verteilt. Fällt beim Nachrechnen sofort auf.
  5. Verteilerschlüssel ohne Bezugsgröße. „Nach Wohnfläche“ ohne Angabe der Gesamtfläche ist nicht nachvollziehbar.

Was Sie das ganze Jahr über tun sollten

Die Abrechnung scheitert selten am Rechnen. Sie scheitert daran, dass im November niemand mehr weiß, wo die Rechnung des Schornsteinfegers liegt und ob die Sanitärrechnung Wartung oder Reparatur war.

Oder Sie lassen die Zuordnung nebenbei entstehen

Zetaro legt eingehende Rechnungen automatisch beim richtigen Objekt ab und fragt beim Ablegen nach der Kostenart — dann, wenn Sie die Rechnung ohnehin in der Hand haben. Zum Jahresende rechnet die Abrechnung tagegenau, weist den Leerstand offen aus und lässt sich erst abschließen, wenn kein Beleg mehr unentschieden ist. Das Schreiben nennt die vier Pflichtbestandteile einzeln beschriftet.

Der kostenlose Tarif umfasst ein Objekt mit vollständiger Akte — ohne Zeitlimit und ohne Zahlungsdaten.

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Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: August 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Ihren Steuerberater. · Zetaro · Impressum · Datenschutz · Verträge hier kündigen