Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag des Zahlungszeitraums zu entrichten. Zwei Feinheiten entscheiden hier über Tage:
Feiertage verschieben den Termin ebenfalls. Wer die Frist auf den Tag genau braucht, muss den Feiertagskalender des jeweiligen Bundeslandes danebenlegen.
Sie können Verzugszinsen verlangen: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz ändert sich nach § 247 BGB zweimal im Jahr — zum 1. Januar und zum 1. Juli. Eine feste Zahl im Briefkopf ist deshalb nach spätestens sechs Monaten falsch. Nennen Sie den Anspruch, nicht den Betrag; den genauen Zinsbetrag rechnet man erst, wenn es ernst wird.
Eine Mahnpauschale ist ohne wirksame Vereinbarung nicht ersatzfähig, und Formularklauseln dazu scheitern regelmäßig an § 309 Nr. 5 BGB. Eine „Mahngebühr 5,00 €“ ist eine Forderung, die Sie nicht durchsetzen können — und die dem Mieter einen Anlass gibt, das ganze Schreiben anzugreifen. Ersatzfähig sind dagegen die tatsächlichen Kosten der Rechtsverfolgung ab Verzug.
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kennt zwei Varianten. Beide sind enger, als die meisten annehmen.
| Variante | Voraussetzung |
|---|---|
| a) zwei aufeinanderfolgende Termine | Der Mieter ist an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug — und der Rückstand muss eine Monatsmiete übersteigen (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). |
| b) über einen längeren Zeitraum | Über mehr als zwei Termine hinweg erreicht der Rückstand die Höhe von zwei Monatsmieten. |
Die gefährliche Richtung ist „zu früh“. Wer kündigt, bevor die Schwelle erreicht ist, kündigt unwirksam. Der Mieter bleibt, das Vertrauensverhältnis ist zerstört, und man trägt die Kosten. Im Zweifel lieber einen Monat länger rechnen — oder vorher anwaltlich prüfen lassen.
Zahlt der Mieter den Rückstand vollständig nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam — wenn die Zahlung spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage eingeht oder eine öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das gilt allerdings nur einmal in zwei Jahren.
Praktisch bedeutsam ist die Kehrseite: Nach der Rechtsprechung des BGH heilt die Schonfristzahlung nur die fristlose Kündigung. Eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bleibt davon unberührt. Deshalb werden beide in der Praxis zusammen erklärt.
Zetaro rechnet Soll gegen Eingang, zeigt offene Monate als Kontoauszug und schreibt Zahlungserinnerung und Mahnung — samt der Frage, ob die Kündigungsschwelle erreicht ist.
Der kostenlose Tarif umfasst ein Objekt mit vollständiger Akte — ohne Zeitlimit und ohne Zahlungsdaten.
Kostenlos starten →Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder eine Rechtsanwältin. · Zetaro · Impressum · Datenschutz · Verträge hier kündigen